Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

JUMO Schweiz AG
Laubisrütistrasse 70
8712 Stäfa, Schweiz

Telefon: +41 44 928 24 44
Telefax: +41 44 928 24 48
E-Mail: info.ch@jumo.net
Internet: www.jumo.ch

Eintrag im Handelsregister: CH-020.3.914.392-6 vom 7.12.1971, MwSt-Nr.: CHE-107.819.384
Gerichtsstand: Meilen, ZH

Bankkonten:

Zürcher Kantonalbank, 8706 Meilen:

IBAN-Code CHF: CH12 0070 0112 7001 0219 2
IBAN-Code EURO: CH20 0070 0132 7000 2076 1

BIC: ZKBKCHZZ80A


Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

(PDF 106 kByte) Ausgabe 07/2018

Download

1. Geltungsumfang

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend "Geschäftsbedingungen"genannt) gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen
  2. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Vertragsabreden, mündlichen Änderungen di eser Bedingungen und sonstigen mündlichen Absprachen nicht befugt.
  3. Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Software zusätzlich die „Ergänzungsklauseln für den Erwerb und die Nutzung von Software", abrufbar unter www.jumo.net.
  4. Diese Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung massgebend.

2. Angebot und Auftragsbestätigung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.
  2. Die Angaben zum Leistungs- bzw. Liefergegenstand (nachfolgend "Liefergegenstand" genannt) (z.B.Gewichte, Masse, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten, etc.) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, etc.) sind nur annähernd massgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, als auch die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Urheberrecht und Eigentümervorbehalt an Zeichnungen u. ä.

  1. Wir behalten uns das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, technischen Unterlagen etc. und sonstigen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Kunde darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an uns zurückzugeben.
  2. Sofern diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind, behalten wir uns ausserdem an diesen Unterlagen auch unser Urheberrecht vor.

4. Lieferzeit und Verzug

  1. Die Verbindlichkeit von Leistungs- bzw. Lieferterminen und Fristen (nachfolgend "Lieferfrist" genannt) setzt voraus, dass der Kunde uns Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seiner Mitwirkung oder mit seinen sonstigen wesentlichen Vertrags-, insbesondere Zahlungspflichten nicht in Verzug gerät.
  2. Teillieferungen bzw. -leistungen sind zulässig, falls für den Kunden zumutbar.
  3. Ist eine Lieferfrist vertraglich vereinbart, so beginnt sie erst dann zu laufen, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die zu liefernden Objekte im Werk fertiggestellt und zum Versand bereit sind.
  4. In den folgenden Fällen haben wir das Recht, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen:
    a) Die für die Ausführung der Leistung benötigten Angaben werden vom Besteller nicht rechtzeitig geliefert oder nachträglich verändert.
    b) Es treten Ereignisse ein, die trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden können (Höhere Gewalt), wie beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und andere Arbeitskonflikte, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss von wichtigen Werkstücken, behördliche oder sonstige Massnahmen irgendwelcher Art, Transporthindernisse, Naturereignisse etc.
  5. Sollte ein bestellter Liefergegenstand nicht lieferbar sein, weil wir von unserem eigenen Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist, und etwaige schon erbrachte Zahlungen unverzüglich erstatten.
  6. Soll eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung vereinbart werden, bedarf dies einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit Festhaltung deren Bedingungen. Die Konventionalstrafe kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch uns verschuldet wurde und nur insofern, als der Besteller nachweisen kann, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist. Der Anspruch auf eine Konventionalstrafe fällt insbesondere dahin, wenn dem Besteller durch Ersatzlieferungen ausgeholfen werden kann.
  7. Der Besteller verzichtet ausdrücklich darauf, bei verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.
  8. Gelten am Bestimmungsort besondere gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften, welche bei der Lieferung und Installation der Geräte zu beachten sind, hat uns der Besteller darauf ausdrücklich aufmerksam zu machen und uns dies entsprechend zu dokumentieren. Der Verkehr mit den Behörden, insbesondere rechtzeitig die erforderlichen Bewilligungen einzuholen und/oder andere Formalitäten sind dabei durch den Besteller zu erledigen. Die Kosten hierfür sowie uns durch Verzögerungen allenfalls entstandene Kosten trägt der Besteller.

5. Übergang von Nutzen und Gefahr

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit unseren Beförderungsmitteln, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Herstellerwerkes, gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über.
  2. Hat der Kunde eine Bestellung auf Abruf erteilt, muss er den Liefergegenstand - bei Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle - innerhalb von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen, falls die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbart haben.
  3. Kann der Versand ohne unser Verschulden nicht fristgerecht erfolgen, wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und grundsätzlich erst bei vollständiger Schadloshaltung ausgeliefert.
  4. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sind besondere Weisungen betreffend dem Versand und der Versicherung der Lieferung zu beachten, müssen uns diese rechtzeitig bekanntgegeben werden. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich dem letzten Frachtführer gegenüber geltend zu machen. Darüber sind wir unverzüglich zu orientieren, ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
  5. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Muss sie durch uns besorgt werden, wird sie im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich in der Auftragsbestätigung festgelegten Währung, ab Lieferwerk ohne irgendwelche Abzüge zuzüglich der Mehrwertsteuer in der im Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe. Sämtliche Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen etc. werden gesondert berechnet. Ebenso werden allfällige Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle etc. gesondert berechnet.
  2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu zahlen.
  3. Verändert sich ein Kostenbestandteil innerhalb der Gesamtkosten (z.B. Personalkosten bzw. Stundenverrechnungssätze oder nachweislich drittbezogene Material- oder sonstige Kosten, Änderung des Liefer- und Leistungsumfang etc.), so ist der Preis von uns anteilmässig anzupassen.
  4. Im Falle von Änderungswünschen des Kunden nach Vertragsabschluss behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise sowie der bereits vereinbarten Liefertermine vor.
  5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen.
  6. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  7. Die Zahlungspflicht gilt erst dann als erfüllt, wenn die Zahlung auf ein Konto der JUMO Schweiz AG, Stäfa, in der vereinbarten Währung, ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren, gemäss den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen gutgeschrieben worden ist. Werden Teillieferungen fakturiert, hat die Zahlung für jede einzelne Lieferung zu erfolgen.
  8. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden. Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, der Gebrauch der Lieferung dadurch jedoch nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung lediglich Nacharbeiten als notwendig erweisen, welche deren Gebrauch nicht massgeblich beeinträchtigen.
  9. Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Verfalltag) gerät der Kunde ohne vorangehende Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5% p.a.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen vor. Der Kunde ist insbesondere damit einverstanden, dass der Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden kann.
  2. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

8. Garantie und Haftung

  1. Wir gewähren für die von uns gelieferten Produkte eine Garantiefrist von 12 Monaten. Die Garantiezeit beginnt mit der Bereitstellung der zu liefernden Ware in unserem Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, für die wir nicht einzutreten haben, endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
  2. Ergibt sich während der Garantiezeit, dass Teile unserer Lieferung nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, verpflichten wir uns, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Werden Teile ersetzt, fallen sie in unser Eigentum.
  3. Im Garantiefall sind wir nur verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unseren Werkstätten entstehen. Allfällige Transportkosten sind vom Besteller zu tragen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in unseren Werkstätten nicht repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
  4. Müssen Teile während der Garantiezeit ersetzt oder repariert werden, beginnt die Garantiezeit dafür neu zu laufen. Sie endet jedoch spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung oder, sofern deren Versand, Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert wurden, für die wir nicht verantwortlich sind, spätestens nach Ablauf von 30 Monaten nach Versandbereitschaft der Hauptlieferung.
  5. Schäden infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter, nachlässiger oder mangelhafter Wartung, Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Behandlung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte, Missachtung von Betriebsvorschriften und -anweisungen, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sandhaltigem, inkrustierendem oder verunreinigten Wassers, Korrosionen, Erosionen, Kavitationen und dergleichen, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Fundament-, Bau- und Montagearbeiten und anderer nicht von uns zu vertretender Gründe, sind von der Garantie ausgeschlossen.
  6. Die Garantie erlischt ohne weiteres sofort, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen, oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit ein allfälliger Schaden vermindert oder reduziert oder dessen Vergrösserung vermieden wird. Das gleiche gilt, wenn wir den Mangel beheben können.
  7. Ansprüche aus der Garantie sind vor Ablauf der Garantiefrist schriftlich und begründet geltend zu machen. Andernfalls sind wir unserer Verpflichtung aus der Garantie enthoben.
  8. Beinhaltet unsere Lieferung auch Fremdlieferungen, übernehmen wir die Garantie dafür lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.
  9. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art sowie Rücktritt vom Vertrag - gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen - und zwar von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, werden ausdrücklich wegbedungen.

9. Montage und Serviceleistungen

  1. Montagearbeiten und Serviceleistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen) sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu vergüten. Die Vergütung umfasst insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung sowie die üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
  2. Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeiten stellen wir gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeiten und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.
  3. Der Kunde stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur Verfügung. Er hat zum Schutz unseres Besitzes und des Montage- bzw. Servicepersonals diejenigen Massnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde. Erfordert die Eigenart des Betriebes des Kunden besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das Montage- bzw. Servicepersonal, so stellt er auch dieses zur Verfügung.
  4. Unser Montage- und Servicepersonal und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die nicht in Erfüllung unserer Verpflichtung zur Lieferung und der Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit uns von dem Kunden oder einem Dritten veranlasst werden.
  5. Wird die Montage durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften zu beachten.
  6. Bei der Durchführung von Serviceleistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen) können wir aufgrund unserer Erfahrung und technischen Einschätzung nach freiem Ermessen entscheiden, ob wir die Serviceleistung im Betrieb des Kunden oder in unserem eigenen Betrieb durchführen. Soll der Service in unserem Betrieb durchgeführt werden, übersendet der Kunde uns den Gegenstand. Nach durchgeführtem Service senden wir den Gegenstand an ihn zurück. Die Gefahr von Verlust oder Beschädigung trägt der Kunde, ebenso die Transportkosten.
  7. Sofern der Kunde nicht anzeigt, dass er Änderungen vorgenommen hat, werden die Geräte nach dem Service in der serienmässigen Konfiguration zur Verfügung gestellt. Falls uns der Kunde geänderte Einstellungen und Programme anzeigt, werden wir den Gegenstand bei Durchführung der Serviceleistung entsprechend konfigurieren und programmieren. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, diese Einstellung zu überprüfen. Eine Gewähr übernehmen wir dafür nicht. Desweiteren übernehmen wir keine Verantwortung für die Funktion nach Einbindung unseres Produktes in die Anlage.
  8. Unser Servicetechniker ist zu Serviceleistungen an anderen Teilen als den von uns gelieferten nur befugt, wenn eine schnelle und einfache Lösung zu erwarten ist und der Kunde ausdrücklich einen entsprechenden Zusatzauftrag erteilt.
  9. Unser Techniker kann den Service abbrechen, wenn sich herausstellt, dass er keine Abhilfe in der erwartet kurzen Zeit schaffen kann. Der Kunde hat auch in diesem Falle die zeitabhängige Vergütung sowie das für die Erledigung des Zusatzauftrages verwendete Material zu bezahlen.
  10. Es ist Sache des Kunden zu prüfen, ob durch die Erteilung und Durchführung eines Zusatzauftrages Ansprüche aus Lieferungs- und Wartungsverträgen mit Dritten beeinträchtigt werden oder verloren gehen. Wir übernehmen hierfür keine Haftung.
  11. Der Kunde hat bei der Anlieferung von Instand zu haltenden Geräten sowie Retourenlieferungen stets die Gefahrstoffverordnung in ihrer jeweils gültigen Version strikt zu beachten.
  12. Insbesondere hat der Kunde auch solche Geräte, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen gefüllt oder in sonstiger Art in Berührung gekommen sind, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu verpacken und zu kennzeichnen. Ausserdem muss der Kunde im Serviceauftrag auf die Verbindung des Gerätes mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausdrücklich hinweisen und erforderlichenfalls ein Sicherheitsdatenblatt beifügen.
  13. Bei Nichtbeachtung der Gefahrstoffverordnung behalten wir uns die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche vor.

10. Exportkontrollregelung

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine rechtlichen Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Handels- und aussenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen entgegenstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Dokumente beizubringen, die für die Ausfuhr, die Verbringung oder die Einfuhr benötigt werden.
  2. Lieferverzögerungen aufgrund von erforderlichen Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen vereinbarte Lieferfristen und -termine ausser Kraft. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Lieferverzögerung und deren Ursache in Kenntnis zu setzen. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat sind die Vertragspartner berechtigt, sich vom Vertrag in dem von den Lieferverzögerungen betroffenen Umfang durch entsprechende schriftliche Erklärung zu lösen, ohne dass der andere Vertragspartner hierdurch zum Schadensersatz berechtigt wäre.
  3. Werden erforderliche behördliche (Ausfuhr-)Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Vertragserfüllung nicht genehmigungsfähig oder verletzt der Auftraggeber seine Pflicht zur Beibringung aller notwendigen Informationen und Dokumente zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer, ist dieser berechtigt, vom Vertrag im betroffenen Umfang zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind nach Massgabe von Ziffer 8 ausgeschlossen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für den Auftragnehmer zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist. Im Falle einer solchen Kündigung ist die Geltendmachung eines Schadens    oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Auftraggeber wegen der Kündigung oder deren Konsequenzen ausgeschlossen.
  5. Der Auftraggeber / Importeur darf keine Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder re-exportieren.
  6. Der Auftraggeber / Importeur wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 10.5 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschliesslich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
  7. Der Auftraggeber / Importeur hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschliesslich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz 10.5 vereiteln würden.
  8. Jeder Verstoss gegen die Absätze 10.5, 10.6 oder 10.7 stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und der Auftragnehmer / Exporteur ist berechtigt, angemessene Abhilfemassnahmen zu verlangen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung des Vertrages; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Gesamtwerts des Vertrags oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.
  9. Der Auftraggeber / Importeur wird den Auftragnehmer / Exporteur unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 10.5, 10.6 oder 10.7 informieren, einschliesslich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 10.5 vereiteln könnten. Der Auftraggeber / Importeur stellt dem Auftragnehmer / Exporteur Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz Absätze 10.5, 10.6 oder 10.7 innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussvorschriften

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist am Sitz unserer Gesellschaft, oder - nach unserer Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Es steht uns aber auch das Recht zu, die Gerichte in dem Lande anzurufen, wo der Besteller seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
  2. Der Vertrag sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, auch solche, die sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag ergeben, unterstehen ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).

Stäfa, 01.Mai 2024


Ergänzungsklauseln zu Ziffer 1.3 AGB - JUMO Schweiz AG

Ergänzungsklauseln zu Ziffer 1.3 AGB zum Download (pdf 49 kByte) Ausgabe 10/2018

1. Gegenstand der Ergänzungsklauseln

  1. Diese Ergänzungsklauseln dienen zur Ergänzung und Abänderung der „Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen" der JUMO Schweiz AG, im Folgenden „AGB" genannt - nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Gegenstand dieser Ergänzungsklauseln ist Software, die regelmässig als Teil eines Produktes mit überlassen wird.
  3. Mit diesen Ergänzungsklauseln übernimmt der Lieferer keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Serviceleistungen. Solche bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten

2. Gefahrübergang

  1. Ergänzend zu Ziff. 5 AGB gilt:
    Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z.B. mittels Internet, E-Mail, Speichermedien, etc.) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferers (z.B. seinen Server beim Download) verlässt.

3. Haftung für Datenverlust

  1. Ergänzend zu Ziff. 8 AGB gilt:
    Verursacht ein Mangel der überlassenen Software beim Besteller einen Verlust oder eine Beschädigung von Daten und Programmen, so haftet der Lieferer nur in dem aus Ziff. 8ff AGB ersichtlichen Rahmen.

4. Dokumentation

  1. Eine zu einer Software gehörenden Dokumentation erwirbt der Besteller getrennt von der Software, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich, dass die Dokumentation zusammen mit der Software geliefert wird.

5. Einfachlizenz

  1. Dem Besteller werden die gemäss Auftragsbestätigung oder Software-Produktschein vereinbarten Nutzungsrechte an der Software eingeräumt.
  2. Der Lieferer räumt dem Besteller das zeitlich unbegrenzte und nicht ausschliessliche Recht ein, die Software mit den gegebenenfalls in der Auftragsbestätigung oder in dem Software-Produktschein genannten Geräten zu nutzen, wobei jede dem Besteller überlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem Gerät genutzt werden darf (Einfachlizenz). Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
  3. Der Besteller darf von der Software Vervielfältigungen erstellen, die ausschliesslich für Sicherungszwecke verwendet werden dürfen (Sicherungskopien). Im übrigen darf der Besteller die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz vervielfältigen.
  4. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurück zu entwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Besteller darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf Sicherungskopien unverändert zu übertragen.
  5. Der Lieferer räumt dem Besteller das widerrufliche Recht ein, die dem Besteller übertragenen Nutzungsrechte auf Dritte weiter zu übertragen. Hat der Besteller die Software zusammen mit einem Gerät erworben, so darf er die Software nur zusammen mit diesem Gerät zur Nutzung an Dritte weitergeben. Der Besteller hat mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, nach der sich der Dritte den Verpflichtungen aus diesem Vertrag unterwirft. Überlässt der Besteller die Software einem Dritten, so ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den Lieferer insoweit von Verpflichtungen freizustellen.

6. Mehrfachlizenz

  1. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder an mehreren Arbeitsplätzen zeitgleich bedarf der Besteller einer Mehrfachlizenz. Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist die Einräumung einer Einfachlizenz zuzüglich einer schriftlichen Bestätigung des Lieferers über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Besteller von der mit der Einfachlizenz überlassenen Software erstellen darf. Im Rahmen der Mehrfachlizenz steht dem Besteller das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht zu, die in der schriftlichen Bestätigung genannte Anzahl von Vervielfältigungen zu erstellen sowie die erstellten Vervielfältigungen gemäss den Regelungen für Einfachlizenzen zu nutzen und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
  2. Der Nutzung der Software an mehreren Geräten gleichzeitig steht die Nutzung in Netzwerken an mehreren Arbeitsplätzen gleich, ohne dass hierbei eine Vervielfältigung der Software erfolgt (Netzwerklizenz). Die Regelungen für Mehrfachlizenzen gelten für Netzwerklizenzen entsprechend. Die Anzahl der zulässigen Arbeitsplätze entspricht dabei der Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen.
  3. Der Besteller wird die ihm vom Lieferer zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Besteller hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und dem Lieferer auf Verlangen vorzulegen. Der Besteller hat alphanumerische uns sonstige Kennungen der Datenträger auf alle Vervielfältigungen unverändert zu übertragen.

7. Mängelhaftung

  1. Ergänzend zu Ziff. 8 AGB gilt:
  2. Lieferer und Besteller stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Als Mangel der Software gelten solche vom Besteller nachgewiesene, reproduzierbare und - soweit der Mangel nicht im Fehlen einer garantierten Beschaffenheit besteht - nicht unerhebliche Abweichungen von der dazugehörigen Dokumentation, die in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version auftreten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Dokumentation zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Dokumentation angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
  3. Sind gelieferte Datenträger mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass der Lieferer die fehlerhaften durch fehlerfreie Exemplare ersetzt.
  4. Im übrigen hat der Lieferer nach seiner Wahl durch Überlassung eines neuen Ausgabestandes (Update) den Fehler zu beseitigen oder eine neue Version (Upgrade) als Ersatz zu überlassen. Bis zur Überlassung eines Update bzw. Upgrade stellt der Lieferer dem Besteller eine Zwischenlösung zum Umgehen des Fehlers bereit, wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller wegen des Fehlers unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Schlägt die Fehlerbeseitigung fehl, hat der Besteller das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferer dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz überlassenen Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.
  5. Die Feststellung und Beseitigung des Fehlers erfolgen nach Wahl des Lieferers beim Besteller oder beim Lieferer. Wählt der Lieferer eine Fehlerbeseitigung beim Besteller, so hat der Besteller Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände mit geeignetem Bedienungspersonal unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist, um die Fehlerbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Der Besteller hat dem Lieferer die bei ihm vorhandenen zur Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferer kann vom Besteller Erstattung der im Rahmen einer beim Besteller durchgeführten Fehlerbeseitigung entstandenen Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
  6. Ist ein vom Besteller angezeigter Fehler nicht reproduzierbar, auf eine falsche Bedienung des Bestellers zurück zu führen oder aus einem sonstigen Grund von der Mängelhaftung ausgeschlossen, so kann der Lieferer vom Besteller für die Prüfung eine angemessene Vergütung sowie Erstattung der hierbei entstandenen Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
  7. Für Software, die der Besteller oder ein Dritter über eine vom Lieferer dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, leistet der Lieferer nur bis zur Schnittstelle Gewähr.
  8. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt, insbesondere mit den beim Besteller eingesetzten Software- und Hardwareprodukten.
  9. Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um Schadensfolgen durch Fehler der Software zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere dem Lieferer unverzüglich Fehler anzuzeigen und für die Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen.